Wohnbauförderung der Gemeinde

Die Gewährung der Wohnbauförderung erfolgt nur über Antrag durch den Liegenschaftseigentümer, welcher ein Ein- bzw. Zweifamilienwohnhaus errichtet. Die Auszahlung erfolgt nach Vorhandensein der Mittel, wobei jedoch kein Rechtsanspruch darauf besteht.
Die Wohnbauförderung gilt für Wohnhäuser mit rechtskräftiger Baubewilligung ab 01.01.2011.
 
A)    Allgemeine Voraussetzungen:
1.      Die Wohnbauförderung können alle jene Personen beantragen, welche zum Zeitpunkt des 
         Antrages ihren ordentlichen Wohnsitz (Eintragung in die Bundeswählerevidenz) in 
         Bad Schönau begründet haben oder Inhaber einer rechtskräftigen Baubewilligung sind.
2.      Der Förderungsantrag ist formlos einzubringen (Gemeindeamt).
3.      Eine Wohnbauförderung kann nur dann gewährt werden, wenn für das zu bebauende 
         Grundstück bereits eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde. Die Entrichtung ist 
         vom Fördernehmer nachzuweisen.
4.      Eine Wohnbauförderung kann pro Liegenschaft nur einmal gewährt werden.
 
B)    Höhe und Auszahlung der Wohnbauförderung:
1.      Als Wohnbauförderung soll ein Betrag festgelegt werden, welcher 55 % der 
         bezahlten Aufschließungsabgabe entspricht.
2.      Die Wohnbauförderung wird frühestens nach Fertigstellung des Rohbaues samt Dacheindeckung
         nach Vorhandensein der Mittel ausbezahlt.
 
C)    Rückzahlung der Wohnbauförderung:
Die erhaltene Wohnbauförderung ist an die Gemeinde Bad Schönau rückzuzahlen bei
1.      Änderung der allgemeinen Vorraussetzung (Punkt A, Zi.1)
2.      Entgeltliche Veräusserung des geförderten Objektes innerhalb von 10 Jahren nach Erhalt 
         der Wohnbauförderung.
3.      Bei Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes (Löschung aus der Bundeswählerevidenz) innerhalb von 
         10 Jahren ab Bewilligung der Förderung.
4.      Falschen oder unvollständigen Angaben des Förderungswerbers.

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