Wirtschaftsförderung

A)    Betriebsgründungsförderung für JungunternehmerInnen
Kann für eine erstmalige Gründung eines Betriebes mit Standort Bad Schönau durch JungunternehmerInnen gewährt werden. 
Förderung: Die Förderhöhe beträgt maximal € 2.250,-- und wird in der Form gewährt, dass eine einmalige Förderung in der Höhe von € 750,-- gewährt wird. Der Restbetrag bis zur maximalen Gesamtfördersumme von € 2.250,-- wird bei der Schaffung von Arbeitsplätzen durch Rückerstattung der entrichtenden Kommunalsteuer in den ersten 5 Jahren (maximal jedoch € 1.500,--) gewährt. 
B)    Nahversorgerförderung
Kann für die Neugründung oder Übernahme eines „Nahversorgerbetriebes“ mit Standort Bad Schönau gewährt werden.  
Förderung: Die Fördersumme beträgt € 2.250,-- und wird in 2 Jahresraten ausbezahlt. 
   
Allgemeine Voraussetzungen und Richtlinien für die Erlangung der genannten Wirtschaftsförderungen:

  1. Es muss sich um eine behördlich genehmigte Betriebsstätte mit Standort Bad Schönau handeln.
  2. Erforderlich ist eine Gewerbeausübung mit dauernder Beschäftigung (im Haupterwerb; im Ausmaß der üblichen Arbeitszeit) im Standort Bad Schönau.
  3. Der Förderwerber muss die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen.
  4. Einnahmen für die Gemeinde aus der allenfalls zu entrichtenden Kommunalsteuer.
  5. Mit Ausnahme der Nahversorgerförderung sind Investitionen in der Höhe von zumindest € 15.000,-- (inkl. MwSt.) nachzuweisen. Die Kosten für den Ankauf eines PKW’s werden nicht als Betriebsinvestition anerkannt.
  6. Es kann jeweils nur eine Förderung in Anspruch genommen werden.
  7. Betriebsum- oder Neugründungen aus steuerlichen oder finanztechnischen Gründen werden ebenso nicht gefördert wie die Verlegung des Standortes innerhalb des Gemeindegebietes.
  8. Die genannten Richtlinien zur Wirtschaftsförderung sind per 01.10.2010 gültig.
  9. Auf die Förderung besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
  10. Die Zustimmung des Gemeinderates ist erforderlich.

Rückzahlung der Förderung
 
Der erhaltene Förderungsbetrag ist an die Gemeinde zurück zu zahlen bei: 
1. Änderung der für den Erhalt erforderlichen Voraussetzungen seitens des Förderwerbers.
2.Falschen oder unvollständigen Angaben des Förderungswerbers.


 

Formulare

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