Monovalente alternative Heizungsanlagen


Förderrichtlinien gültig bis 31.07.2025

Die Kurgemeinde Bad Schönau fördert die Errichtung von monovalenten alternativen Heizungsanlagen (z. B. Wärmepumpen (Wasser, Erdwärme, Luft,) Hackgutfeuerungen, Pelletsfeuerungen, ) in Form eines Direktbetrages.
Gefördert werden die alternativen Heizungsanlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern zur Aufbereitung des Warmwassers für den Haushalt und zur Wohnraumbeheizung. 
Anlagen im Sinne des Artikel I, Abs. 2 müssen nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein. 
  
Einbringung des Ansuchens um Förderung  
Das formlose, schriftliche Ansuchen ist unter Vorlage der saldierten Rechnungen beim Gemeindeamt einzubringen. 
  
Kontrolle durch die Kurgemeinde Bad Schönau  
Der Kurgemeinde Bad Schönau steht das Recht zu, geförderte Anlagen an Ort und Stelle zu begutachten. 
  
Förderungsbetrag der Kurgemeinde Bad Schönau  
Der Förderungsbetrag in der Höhe von € 300,-- wird nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde von der Kurgemeinde Bad Schönau ausbezahlt. 

Diese Richtlinien treten mit 01.10.20210 in Kraft.   

Förderrichtlinien gültig ab 01.08.2025

Die Kurgemeinde Bad Schönau fördert den Umstieg von einer Öl- oder Gasheizanlage auf eine monovalente alternative Heizungsanlage (z. B. Wärmepumpe (Wasser, Erdwärme, Luft), Holz-, Hackgutfeuerung, Pelletsfeuerung) in Form eines Direktbeitrages. 
 
Einbringung des Ansuchens um Förderung  
Das formlose, schriftliche Ansuchen ist unter Vorlage der saldierten Rechnungen beim Gemeindeamt einzubringen. 
 
Kontrolle durch die Kurgemeinde Bad Schönau  
Der Kurgemeinde Bad Schönau steht das Recht zu, geförderte Anlagen an Ort und Stelle zu begutachten. 

Förderungsbetrag der Kurgemeinde Bad Schönau  
Der Förderungsbetrag in der Höhe von € 300,-- wird nach allfälliger Überprüfung durch die Baubehörde und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel von der Gemeinde Bad Schönau ausbezahlt. Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
 
Diese Richtlinien wurden vom Gemeinderat der Gemeinde Bad Schönau in der Gemeinderatssitzung am 25.06.2025 erlassen und treten mit 01.08.2025 in Kraft.

 Richtlinien_Förderung_monovalente_Heizungsanlagen_2025.pdf herunterladen (0.26 MB)


 

Zuständig

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