Fegeschäden

Gefördert werden Maßnahmen zum Schutz vor Fegeschäden an Jungbäumen. Dazu zählen z.B. das Anbringen von geeigneten Einhausungen der Stämme oder das Anbringen von Wundschutzfolien nach einer Beschädigung von Bäumen. Flächige Einzäunungen von Arealen oder Anpflanzungen in Gärten werden nicht gefördert. 

Um Förderung ansuchen können Waldbesitzer und Waldbesitzerinnen mit Wohnsitz in Bad Schönau für im Gemeindegebiet von Bad Schönau befindliche Waldflächen.

Förderansuchen und Nachweis
Für den Erhalt einer Förderung ist ein formloses Ansuchen am Gemeindeamt einzubringen. Bestandteil des Ansuchens sind darüber hinaus Name und Anschrift sowie eine Kontonummer der antragstellenden Person. Beizulegen sind aussagekräftige Rechnungen, mit Rechnungsdatum ab April 2024, die die Anschaffung von geeigneten Baumschutzmaterialen belegen. 

Förderhöhe
Der sich insgesamt aus den Rechnungen ergebende Betrag wird im Ausmaß von 15 % gefördert. Bei der Verwendung von biologisch abbaubaren Produkten beträgt der Fördersatz dafür 25 %. Die Maximalförderung pro Waldbesitzer und Waldbesitzerin beträgt jährlich € 200,00.

Diese Richtlinien treten mit 01.04.2024 in Kraft. 

Richtlinien Fördermaßnahmen Fegeschäden (268 KB) - .PDF

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